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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen)
derprotokollierten Firma GMC Eurogroup SRL (als Auftragnehmer) in der Fassung vom01.01.2016 I. GELTUNGSBEREICH (1) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des
Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-oder Lieferbedingungen
wird hiermit widersprochen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. (3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn
einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. (4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die
einschlägigen Bestimmungen des Über-einkommens über den
Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die
ASpÖ, dort, wo diese Geschäftsbedingungen keine oder keine anderen
Regelungen vorsehen.
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdatenunverändert bleiben. (2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in
irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer
Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer. (3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei
denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine
Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Treibstoffpreise, Gebühren,
Versicherungstarife)sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach
Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den
Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des
Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in
Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich
genehmigt. (4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers oder
seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich des dadurch verursachten
Stillstandes(zumutbare Ersatzladungen binnen angemessener Frist befreien
den Auftraggeber vom Standgeld) oder anderer Folgekosten wie etwa (5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch
Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber
auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der
Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. (6) Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte, logistische Konzepte
bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert
berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt. (7) Den Auftragnehmer bindende Aufträge, insbeson der aber auch
einzelne von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit Aufträgen, kommen ausschliesslich dann zustande, wenn
sie von der Geschäftsführung oder deren Vertretung schriftlich
angenommen wurden.
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem
Tage, an dem er – auch teilweise - leistet, für den Auftraggeber
einlagert oder die Leistung für ihn auf Abruf bereit hält. Der
Rechnungspreis kann vom vereinbarten Preis abweichen, wenn die im Punkt
II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasiseingetreten sind oder wenn
nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber
durchgeführt wurden. Im Falle der Stornierung bereits durch den Auftraggeber erteilter
Aufträge hat der Auftragnehmer das Wahlrecht, den ihm dadurch insgesamt
erlittenen Schaden oder aber unabhängig vom Verschulden eine Pauschale
von 80% des Auftragswerts zu fordern.
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 14Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern
keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Eventuell schriftlich
vereinbarte Skonti werden bei zeitgerechter Zahlung auf den
Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten
für Nebenleistungen wie etwa Versicherung, gewährt. (2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Auftragnehmer für
seine Leistung Vorauszahlungen verlangen. (3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den
Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls
daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten von Fristen)
gehen zu Lasten des Auftraggebers. (4) Der Auftraggeber kann nur mit einer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderung auf-rechnen. Einem Auftraggeber,
der Vollkaufmann im Sinne des UGB ist, stehen auch
Zurückbehaltungs-rechte nicht zu.
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in
Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige
Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen.
Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den
laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters
hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht erfüllte Leistung
zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Allenfalls daraus
entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Fristen)gehen zu
Lasten des Auftraggebers. (2) Bei Zahlungsverzug sind unabhängig von einem Verschulden
Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die
dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei
er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des
eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des
BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen
ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt,
verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag
von Euro 11,-- sowie für die Evidenz-haltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 4,-- zu bezahlen. (4) Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, die
Zahlung von Rechnungsbeträgen, welche nicht auf Euro lauten, durch
Umrechnung desursprünglichen Rechnungsbetrages wahlweise zum Wechselkurs
des Tages der Rechnungslegung, der Fälligkeit oder der
Zahlungserinnerung, auf Euro zu verlangen. (5) Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer von der Gewährung
gesonderten Vergütungen an den Auftraggeber, insbesondere Rabatte oder
Boni, entbunden.
(1) Die Erfüllung erfolgt an dem Tage, an dem der Auftragsnehmer zur
Erfüllung der vereinbarten Leistung am bestimmten Ort bereit ist. (2) Vereinbarte Erfüllungszeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine,
sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt
wurden. (3) Bei Erfüllungsverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung
einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen
Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach
neuerlicher Setzung einer Nachfristerklären. Die Nachfrist muß der Art
und dem Umfang des Auftrages angemesen sein und beträgt jedenfalls 24
Stunden. (4) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers
beruht, ist er mit den Höchstwerten gemäss der einschlägigen CMR
Richtlinien begrenzt. Entgangener Gewinn kann vom Auftraggeber nicht
eingefordert werden. (5) Sämtliche über die durch den Auftragnehmer versicherten CMR
Risiken hinaus gehende Risiken im Zusammenhang mit der Leistung hat der
Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung zu versichern. (6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldete Umstände, z.B. Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Treibstoffen, behördlichen Eingriffen
usw. - auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert
sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner
Verpflichtung behindert ist, die Erfüllungszeit in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Erfrüllung oder Leistung unmöglich
oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der
Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als
eine Woche dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der
Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der
Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände kann sich der Auftrag-nehmer nur berufen, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
Allfällige Transportversicherungen sind regelmässig durch den
Auftraggeber abzuschliessen und werden nur durch ausdrückliche
Vereinbarung und auf Kostendes Auftraggebers durch den Auftragnehmer
vorgenommen. Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert,
geht die Gefahr mit der Meldung der Leistungsbereitschaft auf ihn über.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig
bereitgestellte Leistung unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, so gilt die Leistung als an dem Tage erfolgt,
an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die
Gefahr des zufälligen Untergangsauf den Auftraggeber über. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug
oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten
Leistungsunmöglichkeit die betroffenen Waren auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers selbst zu lagern.
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Leistung in jedem
Fall zu prüfen. (2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind
unverzüglich nach Leistung und bestimmt dem Auftragnehmer schriftlich
und im Hinblick auf die behauptenden Mängel konkretisiert anzuzeigen.
Versteckte Mängelmüssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch
innerhalb von 2 Wochen bei sonstigem Verlust des Anspruchs, beim
Auftragnehmer wie oben geltend gemacht werden. (3) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird gemäss
der einschlägigen Bestimmungen ausgeschlossen, es sei denn, den
Auftragnehmer oderseinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. (4) Bei Teilleistung gelten diese Regelungen jeweils für den
gelieferten Teil. Mängel eines Teils der Leistung berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Leistung.
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden
nichtdurch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder
Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers. (2) Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen
Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. (3) Für sämtliche Schadenersatzansprüche bzw. Haftungen gelten die
Höchsthaftungssummen und Vorschriften nach CMR. Die vorstehenden
Ausführungen sind daher nur in dem Ausmass anzuwenden, als sie durch die
CMR Vorschriften Deckung finden.
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Waren, Materialien und Mitteln,
sind franko am Erfüllungsort oder am vereinbarten Ort der Übernahme
durch den Auftragnehmer anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne
Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen
Menge. Der Auftragnehmer haftet lediglich für solche Schäden, die durch
eigenes Verschulden entstanden sind. (2) Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vereinbart
werden, so wird diese separat verrechnet. Ist stückzahlmässige Prüfung
der Menge durch den Auftragnehmer vereinbart, so ist diese nur insoweit
anzuwenden, als dies zumutbar ist. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und
Lagerung desbeigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. (4) Verpackungsmaterialien gehen mit der Erfüllung in das Eigentum
des Auftragnehmers über. (5) Palettenschulden sind Holschulden des Auftraggebers und es gilt
für Palettenschulden eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Die
Verjährungsfrist von6 Monaten beginnt auch bei kontokorrentmäßiger
Abrechung ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Palettenschuld zu laufen.
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Leistungen und sind ein Endtermin
Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit
Auftraggebern, die Vollkauf-leute im Sinne des UGB sind: Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der
Leistung werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher
Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den
Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Leistung nur
berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung
auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Leistung ist der Auftraggeber
nichtberechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den
Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die
Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Materialien
und Behelfsmitteln und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
(1) Allfällige Vereinbarungen über Neutralität und Kundenschutz, die
der Auftragnehmer ausdrücklich eingeht, sind regelmässig so zu
verstehen, dass der Auftragnehmer zusagt, keine Aufträge für den ihm aus
eigenen Aufträgen bekanntendirekten Kunden (Hersteller oder Händler) des
Auftragnehmers, für den er im Auftrag des Auftraggebers tatsächlich ge-
oder entladen hat, binnen eines Zeitraums von längstens 6 Monaten nach
der letzten bei diesem Kundendurchgeführten Ladung, keine Aufträge
anzunehmen. (2) Der Kundenschutz erstreckt sich ausschließlich auf solche Kunden,
die dem AN auf Grund von seitens des Auftraggebers beauftragten und
durchgeführten Transporten binnen der letzten 6 Monate bekannt sind.
Ausgeschlossen ist naturgemäss ausdrücklich der Kundenschutz gegenüber
sämtlichen Frachtvermittlern(und zwar als Auftragnehmer sowie als Kunden
von Auftragnehmern – hiermit wird jeder solchen Kundenschutzvereinbarung
ausdrücklich widersprochen) sowie gegenüber Subfrächtern und bisherigen
Kunden des Auftraggebers. (3) Wird die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber aus wichtigem
Grundbeendet, so erlischt auch eine allfällig abgeschlossene
Vereinbarung über Kundenschutz mit sofortiger Wirkung. Als wichtiger
Grund gelten in diesem Zusammenhang (4) Bei einem Verstoss gegen Kundenschutzvereinbarungen durch den
Auftragnehmer ist der Schaden-ersatz mit der Höhe des entgangenen,
konkret nachzuweisenden Gewinns, maximal jedoch mit einem Betrag von EUR
150,00 Pro Verstoß, nach oben begrenzt. Darüber hinaus gehende Schäden
sind vom Auftraggeber nicht geltend zu machen. Eine Aufrechnung von
Forderungen des Auftraggebers aus Verstoß gegen den Kundenschutz gegen
Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer
diese Forderung schriftlich anerkennt oder diese Forderung gerichtlich
festgestellt ist.
(1) Es gilt rumänisches / österreichisches materielles Recht. Die
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist rumänisch / deutsch. (2) Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist unabhängig von der
Höhe des Streitwerts der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers,
sofern nichts anderes vereinbart ist. (3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und
Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus
solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach
Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der
allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den
Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
Auftragnehmers.
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen,
Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche
Abreden, soweit sie nicht schriftlich durch die Geschäftsführung oder
deren Vertreter bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Sämtliche
bisher in dieser Angelegenheit allenfalls getroffenen Abmachungen,
treten mit dieser Abmachungen außer Kraft, bwz. Werden durch diese
Abmachungen ersetzt.
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